Was sind befriedigte Bezirke ?
Marder, Fuchs, Waschbär und Nutria im Siedlungsgebiet
Definition
sinngemäß MWMG § 13,2 BW
Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein für den ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmtes Wohngebäude angrenzen und durch irgendeine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind.

Öffentliche Anlagen, Gewebe- und Industrieflächen, die durch Einzäunung oder auf andere Weise gegen den Zutritt von Menschen abgeschlossen und deren Zugänge absperrbar sind,
Grundflächen im Gebiet eines Bebauungsplanes oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,
Öffentliche Parks, Sportplätze, Grünflächen, Friedhöfe und Bestattungswälder, Wildparke, Wildfarmen, Tiergärten und Tierparks,Teichwirtschaft/Fisch-zucht, Zoos und Tiergehege.