Auftragsbedingungen
Die nachfolgenden Auftragsbedingungen werden vom Auftraggeber anerkannt.
- Der beauftragte Stadtjäger setzt sein Wissen und seine Erfahrung ein, um die beauftragte Leistung zu ermöglichen, jedoch kann der beauftragte Stadtjäger auf Grund der Unberechenbarkeit der Wildtiere keinen abschließenden Erfolg zur Vergrämung, zum Fangen und zur Entnahme des Wildtieres garantieren.
- Der Auftrag beinhaltet in erste Linie die Beratung und die Prävention von Menschen/Wildtier-Konflikte in Siedlungsgebieten/befriedigte Bezirke und als Ultima Ratio die Bejagung mit Lebengfallen und mit der Waffe zur Gefahrenabwehr und von Abwehr von Tierseuchen. Maßgeblich hierfür ist u.a. der § 13a JWMG Baden-Württemberg und ggf. weiteren Gesetzen und Verordnungen.
- Der Auftraggeber gewährt dem Stadtjäger im Rahmen seines Auftrages einen ungehinderten Zugang auf das Grundstück/Haus, für das er beauftragt wurde. Dies betrifft auch die tägliche Kontrolle von Fotofallen und Fangeinrichtungen.
- Der Auftraggeber ist gegenüber dem Auftragsgeber verpflichtet, abhandengekommenes und schadhaftes eingesetztes Material, wie Fotoapparate, Fallen und Vergrämungsmittel etc. die der Stadtjäger im Rahmen des Auftrages auf dem Grundstück einsetzt, auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen.
- Unabhängig eines Erfolges durch die Beauftragung des Stadtjägers verpflichtet sich der Auftragsgeber, den Aufwand, die Rahmen des Auftrages entstanden ist und das eingebrachte Material inklusive dem eingesetzten Fremdmaterial gemäß der untenstehenden Preisliste zu entrichten.
- Die Leistung des Stadtjägers wird am Ort des Auftraggebers vollbracht. Die Anfahrtszeiten, die Zeiten vor Ort und das eingebrachte Material werden vom Stadtjäger dokumentiert und seitens des Auftragsgebers akzeptiert.
- Der Stadtjäger stellt nach Beendigung des Auftrages seinen Aufwand, eingebrachtes Material usw. und ggf. Fremdkosten, die durch den Auftrag entstanden sind (z.B. Kosten für Einzelbeauftragung/Antragstellung bei der Unteren Jagdbehörde/Naturschutzbehörde, Tierbeseitigung etc.) dem Auftragsgeber in Rechnung.
- Wird der Auftrag über die vereinbarte Zeit verlängert oder überschreitet die Auftragszeit einen Monat, so erhält der Auftraggeber eine Rechnung über die bisherigen Leistungen und gelieferten Material des Auftrags.
- Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig. Die Bankverbindung des Stadtjägers ist auf der Rechnung aufgeführt. Der Stadtjäger stellt keine Umsatzsteuer in Rechnung, er ist laut § 19 UsTG nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vorgeschlagenen Maßnahmen des Stadtjägers aktiv mitzutragen. Und zu unterstützen.
- Der Auftraggeber und der Stadtjäger sind berechtigt, das Auftragsverhältnis innerhalb einer Wochenfrist zu kündigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich vor Auftragsende alle ihm überlassene Gegenstände (Fotofallen, Fallen etc.) dem Stadtjäger ohne Schäden umgehend herauszugeben. Beschädigtes oder abhanden gekommenes Material/Gegenstände werden zum Wiederbeschaffungswert dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.